Trinkgeld versteuern

Trinkgeld versteuern Alles rund um Trinkgelder

Wenn Service-Personal eine überzeugende Dienstleistung erbringt, geben Kunden und Gäste gerne Trinkgeld. Nicht jedem ist klar, ob und wie das Finanzamt beim Trinkgeld mitreden darf. Aus Sicht der Arbeitnehmer ist die Sache zum Glück relativ einfach: Gibt der Gast freiwillig, ist das Trinkgeld für die individuelle Servicekraft steuerfrei - und zwar in der Höhe unbegrenzt. Für Gemeinschaftstrinkgeldtöpfe und Unternehmer (wie bspw. den Inhaber einer Gastronomie oder eines Friseur-Salons) sieht die Sache allerdings anders aus: Hier ist das Trinkgeld zu versteuern.

Wann ein Trinkgeld nicht als freiwillig gilt, was noch zu beachten ist und wie Trinkgeldgeber die zusätzliche Ausgabe in Ihrer Steuererklärung absetzen können, erläutert dieser Artikel.

Was genau ist ein Trinkgeld?

Allgemein gilt ein Trinkgeld als freiwillige Zahlung eines Gastes oder Kunden über den eigentlichen Rechnungsbetrag hinaus. Ein Rechtsanspruch auf Trinkgeldgabe besteht nicht. Trinkgelder sind nicht auf den Dienstleistungsbereich der Gastronomie beschränkt, sondern bspw. auch im Friseursalon, im Taxigewerbe, bei Lieferungen (für den Zusteller) oder auch für Reiseleiter üblich. Trinkgelder sind zu unterscheiden von Bedienungsgeld, Bedienungszuschlag und Servicepauschale. Diese werden auf der Rechnung explizit ausgewiesen, sind somit Bestandteil des Rechnungsbetrages und entsprechend immer bei der Steuer anzugeben.

In Deutschland findet sich der Begriff des Trinkgelds im Gewerberecht, dem Arbeitsrecht und dem Steuerrecht:

  • Nach Gewerbeordnung (GewO) lautet die exakte Definition des Trinkgeldes: "Freiwilliges Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt". § 107 Abs. 3 Satz 1 GewO verbietet, dass Arbeitnehmer ausschließlich für Trinkgeld arbeiten dürfen. D.h., Trinkgelder dürfen einen regelmäßigen Arbeitslohn nicht ersetzen und auch nicht auf diesen angerechnet werden.
  • Das Arbeitsrecht bestätigt, dass Trinkgelder kein Arbeitsentgelt ersetzen können: Trinkgelder sind keine Leistung des Arbeitgebers und können deshalb kein Lohnbestandteil sein. Weiterhin definiert das Arbeitsrecht, dass ein Trinkgeld aus der persönlichen Beziehung zwischen Service-Personal und Gast/ Kunde resultiert. Deshalb muss eine angestellte Servicekraft erhaltenes Geld nicht an den Unternehmensinhaber abliefern. In der Praxis ist es aber häufig üblich, dass die angestellten Mitarbeiter Trinkgelder in einen Gemeinschaftstopf zahlen und am Schichtende der Arbeitgeber die Trinkgelder verteilt. In diesem Falls ist die persönliche Beziehung zwischen Gast/Kunde nicht mehr gegeben - somit unterliegt das Trinkgeld dann doch der Steuerpflicht (!).
  • Das Einkommenssteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 51 regelt, dass an Arbeitnehmer gezahlte Trinkgelder dann steuerfrei sind, wenn sie freiwillig gegeben werden und kein Rechtsanspruch auf ein Trinkgeld besteht (wobei die GewO ein Trinkgeld generell als freiwillig einstuft, siehe oben). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gelten Trinkgelder für Arbeitnehmern als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit. Da jedoch die Steuerfreiheit gegeben ist, ist auch kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen (LStR 2015 H19.3).

Wie funktioniert Trinkgeld mit Kartenzahlung?

Aus Sicht des Finanzamts kann Trinkgeld grundsätzlich zusammen mit dem eigentlichen Rechnungsbetrag per Karte gezahlt werden. Das Finanzamt behandelt beide Trinkgeldformen identisch. Setzt der Unternehmer kein modernes, digitales Kassensystem ein, kann das in der Praxis - vor allem in der Gastronomie - jedoch einigen Buchungsaufwand nach sich ziehen. Trinkgelder sind dann aus jeder mit Karte bezahlten Rechnung einzeln herauszurechnen. Und - falls Trinkgelder nicht in einen gemeinsamen Topf gehen - zudem einzelnen Mitarbeitern zuzuweisen. Natürlich kann jeder Kellner das bargeldlose Trinkgeld auch jeweils einzeln notieren, aber auch das ist zeitaufwändig und nicht 100 % zuverlässig. Die bargeldlose Trinkgeldgabe per Kartenzahlung ist deshalb nicht überall gern gesehen.

Bargeldlose Trinkgelder nicht annehmen, ist allerdings nicht mehr zeitgemäß. Viele Kunden und Gäste zahlen im Alltag nur noch mit Karte und freuen sich, wenn sie kein Bargeld mehr mit sich führen müssen. Wer seinen Kunden bargeldlose Trinkgelder ermöglichen möchte, ohne zusätzlichen Aufwand damit zu verbinden, sollte auf ein modernes Kassensystem setzen. Wie bspw. den digitalen POS von PAYONE, der für bargeldlose Trinkgeldzahlung eingerichtet ist. Unser Gastronomie-Kassensystem weist am Schichtende für jeden Mitarbeiter das bargeldlose Trinkgeld automatisch aus, womit jeder Zusatzaufwand entfällt.

Was müssen Arbeitnehmer zu individuell erhaltenem Trinkgeld wissen?

Bare und unbare Trinkgelder sind für individuelle Arbeitnehmer grundsätzlich in der Höhe unbegrenzt steuerfrei. Dies gilt jedoch nur für individuell erhaltene Trinkgelder. Gemeinschaftskassentrinkgeld ist dagegen doch zu versteuern (siehe nächster Abschnitt).

Mitarbeiter sind nach Arbeitsrecht nicht verpflichtet, erhaltene Trinkgelder in einen Gemeinschaftstopf einzuzahlen. Beruft man sich als Servicekraft nun auf das Gesetz und weigert sich, Trinkgeld in den Gemeinschaftstop einzuzahlen, ist man zwar im Recht (und steuerlich ergibt das durchaus Sinn), fördert aber nicht unbedingt ein gutes Arbeitsklima. Hier hilft es evtl., den steuerlichen Nachteil des Gemeinschaftstopfes zu erklären.

Was ist bei einer gemeinsamen Trinkgeldkasse zu beachten?

Werden Trinkgelder gesammelt und am Schichtende auf mehrere Empfänger verteilt, wie in vielen gastronomischen Betrieben üblich, ist die persönliche Beziehung zwischen Gast und Bedienung nicht mehr gegeben (siehe Arbeitsrecht weiter oben). Entsprechend ergänzt Trinkgeld den Arbeitslohn und ist mit dem entsprechenden Lohnsteuersatz zu versteuern.

Wie müssen Unternehmer mit Trinkgeld umgehen?

Für Unternehmer und Selbständige greift die Steuerfreiheit für Trinkgelder in keinem Fall. Trinkgeldzahlungen müssen in der Buchhaltung als Betriebseinnahme erfasst werden. Die Umsatzsteuer ist dabei separat mit dem Regel- oder dem ermäßigten Satz auszuweisen.

In der Gastronomie oder im Friseursalon ist es deshalb üblich, dass der Inhaber kein Trinkgeld annimmt. In der Praxis betrifft die Trinkgeld-Steuerpflicht also eher selbständige Dienstleister aus anderen Branchen wie Handwerker, Subunternehmer von Lieferdiensten oder Taxifahrer mit eigenem Taxi. Und eben Trinkgeld-Gemeinschaftstöpfe, was vielen nicht bewusst ist.

Was müssen Trinkgeldgeber wissen?

Steuerlich ist ein Trinkgeldgabe in den allermeisten Fällen für Restaurant-Bewirtungen und Taxifahrten relevant. Damit der eigentliche Bewirtungsbeleg bzw. die Taxi-Quittung inklusive Trinkgeld als Betriebsausgabe gebucht werden kann, ist in jedem Fall ein Bewirtungsbetrag oder eine Taxi-Quittung erforderlich. Da das Trinkgeld in aller Regel nicht auf Bewirtungsbeleg und Taxibeleg ausgewiesen sind, sollte der Empfang des entsprechenden Betrages vom Trinkgeldempfänger quittiert werden.

Im Rahmen eines Geschäftsessens zur Geschäftsanbahnung gezahltes Trinkgeld zählt zu den abziehbaren Bewirtungskosten und wird vom Finanzamt mit 70% anerkannt - ebenso wie die eigentlichen Netto-Bewirtungskosten. Werden dagegen ausschließlich eigene Angestellte im Rahmen eines betrieblichen Anlasses bewirtet, sind Bewirtungskosten und Trinkgeld voll abzugsfähig. Für die Umsatzsteuer gilt das immer.

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