Im deutschen Arbeitsrecht ist definiert, dass Trinkgelder aus einer direkten persönlichen Beziehung zwischen Service-Personal und Kunde resultieren. Deshalb sind Mitarbeiter nicht verpflichtet, erhaltenes Geld in einen Gemeinschaftstopf einzuzahlen. In der Praxis ist das Sammeln von Trinkgeldern allerdings häufig üblich.
Trinkgeld bei Kartenzahlung Ein wichtiger Kundenservice
Kunden schätzen guten Service - und belohnen diesen gerne und zurecht mit einem angemessenen Trinkgeld. Das ist nicht nur in der Gastronomie am Ende des Restaurantbesuchs üblich, sondern auch in Friseursalons, im Taxigewerbe oder bei Lieferungen nach Hause.
Seit sich die Kartenzahlung auch in Deutschland immer mehr durchsetzt, wünschen sich Kunden immer häufiger, Trinkgelder direkt bargeldlos zu zahlen. Denn den Umweg zum Geldautomaten, um Trinkgelder bar geben zu können, empfinden viele als lästig. Die Gastronomie und andere Dienstleistungsbereiche sollten Trinkgeld per Karte also unbedingt ermöglichen. Zum einen als Service für ihre Kunden, zum anderen um sicherzustellen, dass Servicepersonal und Mitarbeiter nicht leer ausgehen. Wie Trinkgeldgeben bei Kartenzahlungen mit girocard (früher EC-Karte), Kreditkarte oder anderen Zahlungsarten funktioniert und was Unternehmer bezüglich des Finanzamtes dazu beachten müssen, erläutert dieser Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung zusätzlich zum Rechnungsbetrag und kein Bestandteil des regulären Arbeitslohns. Verpflichtende Serviceentgelte, Bedienungszuschläge oder Pauschalen gelten dagegen nicht als Trinkgeld.
Freiwilliges Trinkgeld ist für Arbeitnehmer steuerfrei, unabhängig davon, ob es bar oder per Karte gezahlt wird. Wichtig ist, dass es klar vom umsatzsteuerpflichtigen Rechnungsbetrag getrennt bleibt und direkt dem Servicepersonal zugutekommt.
Bei Kartenzahlung kann Trinkgeld entweder als Teil des Gesamtbetrags oder über eine eigene Trinkgeldfunktion am Terminal erfasst werden. Für Betriebe erleichtern Kassensysteme die Zuordnung und Dokumentation, besonders bei mehreren Mitarbeitenden oder gemeinsamer Verteilung.
Was gilt als Trinkgeld?
Im deutschen Arbeitsrecht ist definiert, dass Trinkgelder aus einer direkten persönlichen Beziehung zwischen Service-Personal und Kunde resultieren. Deshalb sind Mitarbeiter nicht verpflichtet, erhaltenes Geld in einen Gemeinschaftstopf einzuzahlen. In der Praxis ist das Sammeln von Trinkgeldern allerdings häufig üblich.
Ist Trinkgeld bei Kartenzahlung steuerfrei?
Der Zusammenhang zwischen Trinkgeld und Steuer ist schnell erklärt. Denn grundsätzlich gilt: Freiwilliges Trinkgeld, das ein Kunde zusätzlich zum Rechnungsbetrag zahlt und das direkt an die Servicekräfte weitergegeben wird, gehört nicht zum steuerpflichtigen Umsatz des Unternehmers. Deshalb muss freiwillig gezahltes Trinkgeld auch nicht über die Kasse gebucht und auf dem Kassenbon ausgewiesen werden. Wird Trinkgeld dennoch im Kassensystem erfasst, etwa aus organisatorischen Gründen bei Kartenzahlung, sollte es klar getrennt vom Umsatz ausgewiesen sein, zum Beispiel als „Trinkgeld (nicht steuerbar)“. Wichtig ist, dass das Trinkgeld nicht in den umsatzsteuerpflichtigen Betrag einfließt.
Anders liegt der Fall, wenn ein sogenanntes Serviceentgelt oder ein verpflichtender Aufschlag erhoben wird. In diesem Fall handelt es sich nicht um Trinkgeld, sondern um regulären Umsatz. Dieser Betrag ist umsatzsteuerpflichtig, muss vollständig über die Kasse laufen und auf dem Kassenbeleg ausgewiesen werden. Für Gastronomen ist diese Abgrenzung entscheidend, da eine falsche Behandlung von Trinkgeld bei Prüfungen durch das Finanzamt regelmäßig beanstandet wird. Hier muss auch die Buchhaltung immer genau hinschauen.
Für Arbeitnehmer ist das Trinkgeld - egal ob bar oder mit Kartenzahlung und unabhängig von seiner Höhe- immer steuerfrei, solange die Gäste es freiwillig geben. Die genaue Regelung dazu findet sich in §3, Nr. 51 EStG).
Wie kann man Trinkgeld bei Kartenzahlung geben?
Aus Kundensicht ist es eigentlich ganz einfach. Am Kartenterminal sind zwei Trinkgeldoptionen möglich:
Eine einzige Summe aus Rechnungsbetrag und Trinkgeld zahlen.
Verfügt ein Kartenlesegerät über eine Trinkgeldfunktion (bei PAYONE ist das der Tip Service) gibt der Kunde den Trinkgeldbetrag separat ein. Abgebucht wird allerdings die die Summe aus Rechnungsbetrag und Trinkgeld in einer Transaktion.
Bei Kassensystemen ist es ähnlich. Bei der Abrechnung nennt man als Kunde den gewünschten Trinkgeldbetrag, die Service-Kraft gibt dies ins Kassensystem ein und der Kunde zahlt die Summe aus Rechnungsbetrag und Trinkgeld per einmaliger Kartenzahlung.
Warum erleichtert ein Kassensystem Trinkgeld per Karte?
Heutzutage sollte bei Restaurant-Bewirtungen die Trinkgeldgabe per Kartenzahlung unter dem Gesichtspunkt Kundenservice unbedingt möglich sein. Allerdings stimmt durchaus, dass sich das Annehmen und Verbuchen von unbaren Trinkgeldern aus Unternehmersicht als etwas komplexer entpuppt: Wer kein Kassensystem verwendet, muss Trinkgelder aus allen Transaktionsbelegen individuell herausrechnen. Ein Kartenterminal mit Trinkgeldfunktion erleichtert dieses Herausrechnen. Falls die Service-Kräfte allerdings nicht mit persönlich zugewiesenen Terminals arbeiten, fällt auch hier wieder Zuordnungsaufwand an.
Kassensysteme mit Trinkgeldverwaltung
Automatisches Herausrechnen und Zuordnen unbarer Trinkgelder
Wer bekommt das Trinkgeld bei Kartenzahlung?
Kunden und Gäste gehen bei baren Trinkgeldern meist davon aus, dass dies beim direkten Empfänger verbleibt. Beim Bezahlen mit Karte stellen sich Gäste oft die Frage: Wo landet mein Trinkgeld tatsächlich?
Jeder Mitarbeiter behält sein persönliches Trinkgeld auch bei Kartenzahlung (ganz im Sinne des Arbeitsrechts, das die persönliche Beziehung zwischen Gast und Servicekraft hervorhebt). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Bargeld oder digitale Zahlungen handelt.
Die Mitarbeiter sammeln alle baren und unbaren Trinkgelder in einem Gemeinschaftstopf und verteilen diesen am Schichtende entweder zu gleichen Teilen oder basierend auf einem Verteilungsschlüssel. Gemeinschaftstöpfe sind unter bestimmten Umständen zu versteuern, wenn sie die Voraussetzungen für steuerfreies Trinkgeld nicht erfüllen.
"Der Chef bekommt kein Trinkgeld"! Dies ist in der Gastronomie absolut üblich, wie die Erfahrung zeigt. Ausnahmen bestätigen die Regel, sind aber äußerst selten. Das wird nicht nur aus Tradition so gehandhabt: Inhaber müssen Trinkgelder als zusätzliche Betriebseinnahme grundsätzlich versteuern.
Ein guter Rat ist und bleibt: Ist es für mich als Gast wichtig, wo mein Trinkgeld hingeht, sollte ich nachfragen.
Wie kann ich Trinkgeld per Kartenzahlung akzeptieren?
Die meisten Kartenterminals von PAYONE können nicht nur bargeldlose Zahlungen verarbeiten. Verschiedenste Zusatzservices rund ums Payment werten das Bezahlangebot von Händlern an ihre Kunden deutlich auf. Einer dieser Zusatzservices von PAYONE ist die Trinkgeldfunktion. Diese erlaubt es den Kunden je nach Konfiguration des Terminals, einen frei wählbaren Betrag dem Rechnungsbetrag hinzuzufügen oder zwischen vordefinierten Prozentwerten auszuwählen.
Eine aufwändige Installation von zusätzlicher Software auf dem Terminal ist nicht erforderlich. Händler müssen im Rahmen ihres Kartenakzeptanzvertrags mit PAYONE die Trinkgeldfunktion lediglich freischalten lassen.
Wie soll Trinkgeld auf einem Bewirtungsbeleg aufgeführt sein?
Für eine reibungslose steuerliche Anerkennung ist es entscheidend, das Trinkgeld auf dem Bewirtungsbeleg separat und nachvollziehbar zu dokumentieren. Anstatt es lediglich mündlich zu geben, sollte der Betrag getrennt vom Rechnungsbetrag ausgewiesen werden – idealerweise in einer eigenen Zeile, die den Nettobetrag, das Trinkgeld und die Gesamtsumme (z. B. „Rechnung 84,20 € / Trinkgeld 10,00 € / Gesamt 94,20 €“) darstellt.
Um die Nachweisbarkeit zu sichern, sollte der Erhalt des Geldes vom Servicepersonal durch eine Unterschrift oder Quittierung bestätigt werden. Bei Kartenzahlungen ist darauf zu achten, dass der Beleg den Gesamtbetrag inklusive Trinkgeld ausweist; ein ergänzender Hinweis auf dem eigentlichen Bewirtungsbeleg ist hierbei ausdrücklich ratsam. Die in Deutschland gängigste und sicherste Praxis besteht darin, den Betrag handschriftlich zu ergänzen, klar als „Trinkgeld“ zu kennzeichnen und direkt gegenzeichnen zu lassen.
Wie sind Trinkgelder zu versteuern?
Trinkgelder sind für einzelne Arbeitnehmer steuerfrei, solange die steuerrechtlich geforderte persönliche Beziehung zwischen Kunde und angestellter Bedienung gewährleistet ist. Erhält ein selbstständiger Taxifahrer oder eine selbstständige Friseurin ein Trinkgeld, so ist dieses unbedingt als Betriebseinnahme zu versteuern.
Auch Trinkgelder, die in einer Gemeinschaftskasse gesammelt und dann unter den Angestellten eines Betriebs aufgeteilt werden, sind steuerfrei, wenn sie die übrigen Bedingungen für steuerfreies Trinkgeld erfüllen. Ob das Trinkgeld bar oder mit Karte gezahlt wird, ist unerheblich. Wichtig ist, dass das Trinkgeld zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird und Gäste oder Kunden es freiwillig zum Rechnungsbetrag hinzuaddieren. Verpflichtende Aufschläge wie Serviceentgelte oder Metergeld bei Umzugsunternehmen sind kein Trinkgeld und daher für den Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Grundsätzlich gilt, dass bei Unsicherheit in steuerlichen Fragen immer der Rat einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters eingeholt werden sollte. Der Zahlungsdienstleister kann Hinweise geben, aber keine steuerrechtliche Beratung leisten.
Mehr und detaillierte Information zum Thema "Trinkgeld versteuern" finden Sie hier.