Die beiden folgenden Szenarien decken nicht alle Möglichkeiten ab, insofern sollte ein entsprechend versierter Steuerberater unbedingt zu Rate gezogen werden!
Mehrwertsteuer Gastronomie Welche Sätze gelten für Getränke und Speisen?
Im Grunde ist alles ganz einfach: Nach §12 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beträgt der Regelsteuersatz - also der "normale" Umsatzsteuersatz - für alle Formen von Dienstleistungen 19 Prozent. Für bestimmte Leistungen - dazu gehört auch der Service der Gastronomie - sieht der 2. Absatz des §12 UStG jedoch einen ermäßigten Steuersatz von 7% vor.
Gleich hier am Anfang ein Hinweis zum Verständnis: Das UStG spricht fachlich korrekt von der Umsatzsteuer - und meint damit das, was wir allgemein als Mehrwertsteuer bezeichnen. Wie so oft unterscheiden sich Umgangs- und Fachsprache; wir verwenden im Verlauf des Artikels beide Begriffe synonym.
Für "Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen" - also gastronomische Dienstleistung laut §12 Abs.2 Nummer15 UStG - galten für Zubereitung und Bereitstellung von Speisen und Getränken bis Ende 2025 beide Steuersätze - abhängig von bestimmten Voraussetzungen.
Seit dem 1.1.2026 gilt jedoch eine willkommene Vereinfachung bei der Mehrwertsteuer in der Gastronomie mit einer Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Speisen: Diese werden nun grundsätzlich nur noch mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% belegt. Die Besteuerung von Getränken ist dagegen abhängig, ob sie für den Verzehr vor Ort (grundsätzlich mit 19% zu besteuern) oder zur Mitnahme bereitgestellt werden (in einigen wenigen Fällen mit nur 7 Prozent zu versteuern).
Trotz der Einschränkungen für den "To-Go"-Verkauf von Getränken vereinfacht sich die Mehrwertsteuer in der Gastronomie also deutlich - und führt insgesamt zu der von der Gastronomie erhofften Mehrwertsteuersenkung.
Das Wichtigste in Kürze
Wie und wo Speisen angeboten werden, spielt keine Rolle. Zwischen Restaurant, Café, Foodtruck, Wochenmarkstand, Catering oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen wie z.B. Kantinen unterscheidet der Gesetzgeber nicht mehr. Es gilt immer der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7%.
Bei Speisen ist der In- und Außerhaus-Verkauf in der Abgabenordnung grundsätzlich gleichgestellt. Ob eine Imbissbude über Bestuhlung verfügt oder nicht ist - anders als früher - also unerheblich. In gastronomischen Kassensystemen kann die "Außer-Haus-Taste" für Speisen also wegfallen.
Bei Getränken existiert eine Unterscheidung zwischen In- und Außerhaus-Verkauf. Beim Konsum vor Ort sind Getränke grundsätzlich mit 19% zu besteuern. Für den To-Go-Konsum bereitgestellte Getränke sind in wenigen Fällen (bspw. Milchmischgetränke) nur mit 7% zu besteuern. Hier gilt es also, genauer hinzuschauen.
Wie hoch ist die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie?
Das Vor-Ort-Bereitstellen von Speisen gilt als Dienstleistung gemäß Anlage 2 zum §12 Abs.2 und nicht als Lieferung. Dessen ungeachtet ist für die Bereitstellung von Speisen immer mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu besteuern. Die vom Gastronom beim Einkauf gezahlte Mehrwertsteuer hat keinen Einfluss auf die beim Verkauf anzusetzende Mehrwertsteuer. Es ist also unerheblich, ob ein "Grundnahrungsmittel" oder ein "Luxusgut" wie Kaviar zubereitet und dem Gast bereit gestellt wird. Der Zubereitungsaufwand ist ebenfalls ohne Belang: Ein belegtes Brötchen unterscheidet sich aus Sicht des UStG. nicht vom 12-Gänge-Sterne-Menü.
Wie hoch ist die Mehrwertsteuer auf Getränke in der Gastronomie?
Anders als bei Speisen, die grundsätzlich mit 7% zu besteuern sind, gilt bei Getränken eine Unterscheidung zwischen In- und Außerhaus-Verkauf. Dabei gilt: Für den Vor-Ort-Konsum bereitgestellte Getränke sind immer und ohne Ausnahme mit 19% zu besteuern.
Beim Außerhaus-Verkauf ist bei folgenden Getränken dagegen der ermäßigte Steuersatz von 7% anzusetzen:
Milchmischgetränke mit einem Anteil von Milch oder Milcherzeugnissen (wie bspw. Molke) von mindestens 75%. Ein Kaffee mit etwas Milch ist entsprechend mit 19% zu besteuern, eine Latte Macchiato dagegen mit 7%. Zu beachten ist, dass Soja- oder Hafermilch (und ähnlicher "Milchersatz") keine Milcherzeugnisse sind. Eine Latte Macchiato mit Sojamilch ist also mit 19% zu besteuern.
Milchmischgetränk mit Alkohol - nicht unbedingt üblich, aber denkbar: Gibt man dem Latte Macchiato mit >75% Kuhmilch einen kleinen Schuss Irish Cream oder Whiskey hinzu, fällt wieder der reguläre Steuersatz von 19% an.
Leitungswasser gilt wie Milch als Grundnahrungsmilch und ist mit 7% zu besteuern. Andere Trinkwasser, wie bspw. in Flaschen bereitgestellte Quell-, Tafel- und Heilwasser, sind dagegen mit 19% zu besteuern.
Mit Leitungswasser oder Kuhmilch zubereiteter Kakao ist mit 7% zu besteuern. Beim Kakao mit Soja- oder Hafermilch fallen dagegen 19% Steuersatz an.
Um Kunden entsprechend zu informieren, sollte ein entsprechender Hinweis auf der Speisekarte gegeben werden.
Getränkeverkauf an Imbissbude, Foodtruck oder Wochenmarkstand mit Bestuhlung
Manch Imbissbude und manch Wochenmarkstand (oder ähnliche Einrichtungen) verfügen über eine Verzehrmöglichkeit für den Speise- und oder Getränke-Konsum vor Ort (laut Gesetzestext eine Verzehrmöglichkeit, "die mit dem Ort der Abgabe im räumlichen Zusammenhang steht"). Ein Tresen an der Seite des Imbisses (nicht der Verkaufstresen) und vom Betreiber bereitgestellte Stehtische oder Bierbänke gelten als solche "Verzehrmöglichkeit im räumlichen Zusammenhang".
Für Speisen ist das unproblematisch: Wie oben erwähnt fallen hier immer 7% Umsatzsteuer an, unabhängig davon, ob der Gast die Speisen an den bereitgestellten Verzehrmöglichkeiten konsumiert werden. Bei Getränken ist es leider nicht ganz so einfach. Da bspw. an Imbissbuden in aller Regel kein Tischservice geleistet wird, ist die Unterscheidung zwischen Vor-Ort- und Außerhaus-Konsum von Getränken für den Gastronom kaum möglich.
Deswegen gilt hier folgende Regelung: Entscheidend ist, was der Gast bei der Bestellung als Konsum- oder Verzehrort angibt. Gibt der Gast an, die Latte Macchiato vor Ort zu trinken, sind 19% Mehrwertsteuer zu berechnen. Gibt er an, das Milchmischgetränk mitnehmen zu wollen, sind 7% Mehrwertsteuer anzusetzen. Entscheidet sich der Gast danach jedoch, vor Ort zu trinken, spielt das für den Gastronom keine Rolle.
Welche Mehrwertsteuer gilt für Vor-Ort-Kombiangebote (bspw. pauschaler Preis für Brunch inklusive Kaffee)?
Kombiangebote eines Restaurants (bspw. Buffet oder All-Inclusive-Angebote), die Speisen und Getränke beinhalten, sind naturgemäß nicht genau nach Speisen und Getränken zu trennen. Die Finanzbehörden lassen hier bei dr Berechnung eine pauschale Aufteilung zu: Generell nicht beanstandet wird ein auf die Getränke anfallender Anteil von 30%. Das heißt, dass 30% des Nettoverkaufspreises mit 19% Umsatzsteuer belegt werden können.
Welche Mehrwertsteuer gilt bei Hotelübernachtungen mit inkludierten Frühstücksbuffet und weiteren Service-Leistungen?
Reine Übernachtungen ohne jedwede weitere Leistung sind mit 7% Umsatzsteuer versehen. Beinhaltet ein Übernachtungsangebot jedoch weitere Dienstleistungen wie Mahlzeiten inkl. Getränke, Sauna, Wohlfühlmassagen und bspw. Parkplatznutzung sind prinzipiell verschiedene Mehrwertsteuersätze zu berücksichtigen. Eine genaue Aufteilung ist realistisch jedoch kaum vorzunehmen, weshalb die Finanzämter auch hier eine pauschale Aufteilung akzeptieren: 15% des Nettobetrags können demnach mit 19% Umsatzsteuer versehen werden, auf die restlichen 85% entfällt der ermäßigte Steuersatz von 7%. Grundsätzlich empfiehlt sich hier die Rücksprache mit dem eigenen Steuerberater.
Welche Mehrwertsteuer gilt für Catering-Dienstleistungen?
Seit dem 1.1.2026 hat sich auch im Catering die "Umsatzsteuerwelt" vereinfacht, ist aber nach wie vor nicht ganz unkompliziert. Da hier der "Teufel" in Detail steckt, kann dieser Artikel nicht alle Sonderfälle abdecken.
Separate Abrechnung von Speisen, Getränken und Servicepersonal
Folgendes gilt grundsätzlich, wenn Speisen, Getränke und Personal auf der Catering-Rechnung separat ausgewiesen werden.
Speisen
Für Speisen ist eine Unterscheidung der zu berechnenden Mehrwertsteuer bspw. nach Lieferung mit oder ohne Geschirr, ob vor Art angerichtet wird oder nicht und bspw. mit oder ohne Reinigungskosten nicht mehr erforderlich. Es gilt immer der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7%.Getränke
Bei Getränken ist die zu berechnende Umsatzsteuer jedoch davon abhängig, ob sie nur geliefert werden oder ob vor Ort Servicepersonal bspw. für die Kaffeezubereitung gestellt wird. Die Unterscheidung ist relevant, da Servicepersonal vor Ort einen Außer-Haus-Verkauf mit reduzierten Steuersätzen für bestimmte Getränke (siehe dazu den Absatz weiter oben) ausschließt.
Findet nur eine Lieferung statt (bspw. in Form eine Kaffeevollautomaten, der eine Zählung der konsumierten Kaffees getrennt nach Kaffee und Milchmischgetränken wie Latte Macchiatos zulässt), gilt für die Milchmischgetränke der reduzierte Steuersatz von 7%. Ist Servicepersonal vor Ort, gilt für alle Getränke der reguläre Steuersatz von 19%.Personal
Wird das Servicepersonal gesondert ausgewiesen, ist dafür der reguläre Steuersatz von 19% anzusetzen.
Pauschalpreis für Catering sowie Service-Personal
Werden Speisen, Getränken und Service-Personal nicht gesondert abgerechnet, kann die pauschale Aufteilung von 30% Getränke und 70% Speisen (bezogen auf den Nettopreis) vorgenommen werden (siehe dazu den Absatz zu Vor-Ort-Kombiangeboten weiter oben). Die Personalkosten muss der Catering-Anbieter in der Kostenkalkulation wie der Betreiber eines "normalen" Restaurants vornehmen.
Welche Mehrwertsteuer gilt für Lieferdienste?
Lieferdienste wie bspw. Lieferando unterscheiden bei der Abrechnung bisweilen, ob das Servicepersonal gesondert ausgewiesen wird oder nicht. Da für das Servicepersonal u.U. der reguläre Steuersatz von 19% anzuwenden ist, kann dieser Artikel hier keine genaue Antwort geben. Deswegen gilt hier wie beim Catering die Empfehlung, beim eigenen Steuerberater anzufragen.
Kann ein Kassensystem beim Festlegen des "richtigen" Steuersatzes unterstützen?
Die Anwendung des richtigen Umsatzsteuersatzes ist zwar nicht mehr so komplex wie früher, trotzdem ist es im täglichen Service-Stress nicht immer möglich, aus dem Kopf heraus den korrekten USt.-Satz in die Registrierkasse zu tippen bzw. die richtige Warengruppe auszuwählen.
Dabei möglichst fehlerfrei zu bleiben, ist aber aus zwei Gründen wichtig. Zum einen fordert das Finanzamt genaue Abrechnungen (was bei einer Steuerprüfung sehr relevant sein kann). Zum anderen können fehlerhafte Mehrwertsteuer-Berechnungen bares (und unbares) Geld kosten.
Gastro-Kassensysteme von PAYONE unterstützen hier jede Form der Gastronomie. Mit mobilen oder stationären Geräten oder auch im Mischbetrieb. Im Kassensystem kann jedes einzelne Getränk bzw. jede Speise mit dem korrekten Steuersatz für den Vor-Ort- oder Außerhaus-Verzehr angelegt werden. Irrtümer sind damit annähernd ausgeschlossen. Wichtig ist allerdings, dass Sie Ihre Mitarbeiter und Ihr Service-Personal ausreichend schulen, wann die "Außerhaus-Taste" zu betätigen ist - und vor allem warum.