Identifizierung zur Geldwäscheprävention
Gemäss dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetzt GwG)
Als Zahlungsinstitut gehören wir zu den im GwG §2 definierten Verpflichteten und sind aufgefordert Sie als unseren Vertragspartner – unabhängig ob aus Deutschland oder dem europäischen Ausland - gesetzeskonform zu identifizieren.
Diese Verpflichtung besteht nicht nur im Rahmen der Aufnahme der Geschäftsbeziehung, vielmehr ist diese regelmäßig zu überprüfen und zu erneuern.
Bei der Identifizierung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren:
Diese Verpflichtung besteht nicht nur im Rahmen der Aufnahme der Geschäftsbeziehung, vielmehr ist diese regelmäßig zu überprüfen und zu erneuern.
Bei der Identifizierung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren:
- Datenerhebung
- Verifizierung der Daten (Das Gesetz verpflichtet uns zur persönlichen Überprüfung der Daten vor Ort. Da dies nicht immer tatsächlich realisierbar ist, erlaubt das Gesetz die zur geforderten Verifizierung nötige Prüfung und Bestätigung der Daten auch durch so genannte „Zuverlässige Dritte“ vornehmen zu lassen.)
Zuverlässiger Dritter ist gemäß Gesetz jede/r:
- Sparkasse / Bank
- Rechtsanwalt
- Notar
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
Auch das Post- und Videoidentverfahren erfüllt die gesetzlichen Anforderungen der Verifizierung.
Videoident |
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Vorbereitung und wird ab Mitte/Ende August zur Verfügung stehen. Dann |
Eine maßgebliche Änderung im 2017 novellierten Gesetz stellt die Tatsache dar, dass keine juristischen Personen mehr als Wirtschaftlich Berechtigte oder Zeichnungsberechtigte fungieren dürfen, sondern immer mind. eine natürliche Person namentlich dokumentiert werden muss.
Zeichnungsberechtigter:
Bei einem Zeichnungsberechtigten im Sinne des Gesetzes handelt es sich um den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten des Vertragspartners. Ein Zeichnungsberechtigter darf den Vertrag schließen, Änderungen am Vertrag und an Stammdaten (Adress-, Bankverbindungsänderungen etc.) veranlassen oder den Vertrag kündigen. Durch die Tatsache, dass der Vertrag unterschrieben wird, gibt es zu jedem Vertragspartner mind. einen Zeichnungsberechtigten. Bei Bedarf können zusätzliche Zeichnungsberechtigte im Vertrag oder Identifizierungsformular benannt werden. Es müssen nur die im Zusammenhang mit unserem Vertragsverhältnis erwähnten Zeichnungsberechtigten identifiziert werden.
(Beispiel: Ihr Unternehmen hat mehrere Prokuristen – selbstverständlich ist ein Prokurist grundsätzlich ein Zeichnungsberechtigter Ihres Unternehmens – identifiziert werden muss zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach GwG jedoch nur der Prokurist, der den Vertrag gezeichnet hat. Im Umkehrschluss können Änderungen am Vertrag, Stammdatenänderungen etc. tatsächlich nur durch einen identifizierten Zeichnungsberechtigten vorgenommen werden. Auch nachträglich können jederzeit zusätzliche Zeichnungsberechtigte benannt und gesetzeskonform identifiziert werden.)
Einzelunternehmen und nicht rechtsfähige Personengesellschaften | Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften |
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Einzelunternehmen & GbR Einzelunternehmen & GbR (Im Sinne des GwG werden steuer- & handelsrechtliche Sonderformen wie z.B.: Freiberufler, Berufsausübungsgemeinschaften usw. analog zu einem Einzelunternehmen oder einer GbR behandelt.) |
Alle anderen |
Wirtschaftlich Berechtigter (WB)
Einzelunternehmen und nicht rechtsfähige Personengesellschaften | Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften |
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Inhaber bzw. JEDER Gesellschafter / Teilhaber | Jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
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Zum WB zu erhebende Daten
Einzelunternehmen und nicht rechtsfähige Personengesellschaften | Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften |
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Für jeden WB:
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Einmalig für den Vertragspartner:
Vereine
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Rechtsfähige Stiftungen, Treuhänder etc.
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Zeichnungsberechtigter (ZB)
Einzelunternehmen und nicht rechtsfähige Personengesellschaften | Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften |
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Jeder WB ist Zeichnungsberechtigter. Hier ist kein zusätzlicher Handlungsbedarf gegeben.
Weiter Bevollmächtigte sind analog zum WB zu identifizieren. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage einer Kopie der Vollmacht nachzuweisen. Die Vollmacht ist an keine Form gebunden. |
Die Identifikation von Zeichnungsberechtigten erfolgt analog zur natürlichen Person (siehe WB Einzelunternehmen) zzgl. der Vorlage der entsprechenden Vollmacht. Dies gilt für alle Zeichnungsberechtigten. Folgende Ausnahmen ergeben sich in dem Fall, das der Zeichnungsberechtigte in einem amtlichen Register eingetragen ist und dieser Eintrag im vorgelegten aktuellen Registerauszug belegt wurde: Prokurist:Die Vorlage einer Vollmacht entfällt durch den vorgelegten Eintrag in einem amtlichen Register. Geschäftsführer: Zu erhebende Daten analog zur Identifikation des WB. Ausweiskopie erforderlich. Ohne Verifikation. Die Vorlage einer Vollmacht entfällt durch den vorgelegten Eintrag in einem amtlichen Register. |
Dokumente
Hotline
Sie erreichen unsere Experten von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 18: 00 Uhr.
Tel: +49 (0)69 6630-5883
E-Mail: ident-gwg@bspayone.com
Weitere Informationen
Weitere Informationen
Informationen zur Geldwäscheprävention - BaFin
Informationen zur Geldwäscheprävention - EU
Informationen zur Geldwäscheprävention - Schweiz | finma - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht