Identifizierung zur Geldwäscheprävention

Gemäss dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetzt GwG)

Als Zahlungsinstitut gehören wir zu den im GwG §2 definierten Verpflichteten und sind aufgefordert Sie als unseren Vertragspartner – unabhängig ob aus Deutschland oder dem europäischen Ausland - gesetzeskonform zu identifizieren.

Diese Verpflichtung besteht nicht nur im Rahmen der Aufnahme der Geschäftsbeziehung, vielmehr ist diese regelmäßig zu überprüfen und zu erneuern.

Bei der Identifizierung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren:

Diese Verpflichtung besteht nicht nur im Rahmen der Aufnahme der Geschäftsbeziehung, vielmehr ist diese regelmäßig zu überprüfen und zu erneuern.

Bei der Identifizierung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren:

  • Datenerhebung
  • Verifizierung der Daten  (Das Gesetz verpflichtet uns zur persönlichen Überprüfung der Daten vor Ort. Da dies nicht immer tatsächlich realisierbar ist, erlaubt das Gesetz die zur geforderten Verifizierung nötige Prüfung und Bestätigung der Daten auch durch so genannte „Zuverlässige Dritte“ vornehmen zu lassen.)
Zuverlässiger Dritter ist gemäß Gesetz jede/r:
  • Sparkasse / Bank
  • Rechtsanwalt
  • Notar
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
     

Auch das Post- und Videoidentverfahren erfüllt die gesetzlichen Anforderungen der Verifizierung.

Videoident
Vorbereitung und wird ab Mitte/Ende August zur Verfügung stehen. Dann

Eine maßgebliche Änderung im 2017 novellierten Gesetz stellt die Tatsache dar, dass keine juristischen Personen mehr als Wirtschaftlich Berechtigte oder Zeichnungsberechtigte fungieren dürfen, sondern immer mind. eine natürliche Person namentlich dokumentiert werden muss.

Zeichnungsberechtigter:

Bei einem Zeichnungsberechtigten im Sinne des Gesetzes handelt es sich um den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten des Vertragspartners. Ein Zeichnungsberechtigter darf den Vertrag schließen, Änderungen am Vertrag und an Stammdaten (Adress-, Bankverbindungsänderungen etc.) veranlassen oder den Vertrag kündigen. Durch die Tatsache, dass der Vertrag unterschrieben wird, gibt es zu jedem Vertragspartner mind. einen Zeichnungsberechtigten. Bei Bedarf können zusätzliche Zeichnungsberechtigte im Vertrag oder Identifizierungsformular benannt werden. Es müssen nur die im Zusammenhang mit unserem Vertragsverhältnis erwähnten Zeichnungsberechtigten identifiziert werden.

(Beispiel: Ihr Unternehmen hat mehrere Prokuristen – selbstverständlich ist ein Prokurist grundsätzlich ein Zeichnungsberechtigter Ihres Unternehmens – identifiziert werden muss zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach GwG jedoch nur der Prokurist, der den Vertrag gezeichnet hat. Im Umkehrschluss können Änderungen am Vertrag, Stammdatenänderungen etc. tatsächlich nur durch einen identifizierten Zeichnungsberechtigten vorgenommen werden. Auch nachträglich können jederzeit zusätzliche Zeichnungsberechtigte benannt und gesetzeskonform identifiziert werden.)

Einzelunternehmen und nicht rechtsfähige Personengesellschaften Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
Einzelunternehmen & GbR

Einzelunternehmen & GbR

(Im Sinne des GwG werden steuer- & handelsrechtliche Sonderformen wie z.B.: Freiberufler, Berufsausübungsgemeinschaften usw. analog zu einem Einzelunternehmen oder einer GbR behandelt.)
Alle anderen
Wirtschaftlich Berechtigter (WB)
Einzelunternehmen und nicht rechtsfähige Personengesellschaften Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
Inhaber bzw. JEDER Gesellschafter / Teilhaber Jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
  • mind. 25 % der Kapitalanteile hält, 
  • mind. 25 % der Stimmrechtsanteile kontrolliert 
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. 
Sollte keine natürliche Person die genannten Voraussetzungen erfüllen fungieren ALLE Geschäftsführer als Organvertreter und vertreten den WB.
Zum WB zu erhebende Daten
Einzelunternehmen und nicht rechtsfähige Personengesellschaften Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
Für jeden WB:
  • Name
  • alle Vornamen
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnadresse der natürlichen Person
  • Straße
  • Hausnummer
  • PLZ
  • Ort
  • Land
  • Geschäftsadresse der Unternehmung
  • Art, Nummer und ausstellende Behörde des Legitimationsdokumentes
Eine durch einen BS PAYONE-Mitarbeiter oder zuverlässigen Dritten verifizierte Ausweiskopie ist unerlässlich.
Einmalig für den Vertragspartner:
  • Firma/ Name/ Bezeichnung
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
  • Rechtsform
  • Registernummer (bei eintragungspflichtigen Rechtsformen)
  • Art und Ort des Registers (bei eintragungspflichtigen Rechtsformen)
  • Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans/gesetzliche Vertreter; soweit das Vertretungsorgan wiederum eine juristische Person ist: Angaben zu Firma, Rechtsform, Registernummer, Sitzanschrift
Für JEDEN WB:
  • Namen
  • alle Vornamen
  • das Geburtsjahr
  • Geburtsort
  • Nationalität
  • Anschrift
Es ist KEINE Ausweiskopie erforderlich wenn ausschließlich die Rolle des WB eingenommen wird.

Vereine

Bei Vereinen ist der Vorstand der gesetzliche Vertreter und gilt daher für den Fall, dass kein WB ermittelbar ist, als WB. Sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, so sind alle als WB zu erfassen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts u. ä.) Hier ist kein WB zu erheben.

Rechtsfähige Stiftungen, Treuhänder etc.

Bei rechtsfähigen Stiftungen (außer Stiftungen des öffentlichen Rechts) oder Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet, verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählen zu den WB:

  • jede natürliche Person, die als Treugeber oder Verwalter von Trusts (Trustee) handelt,
  • jede natürliche Person die Mitglied des Vorstandes der Stiftung ist,
  • jede namentlich genannte natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist und somit einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung hat,
  • die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist und
  • jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverwaltung ausübt.
Zeichnungsberechtigter (ZB)
Einzelunternehmen und nicht rechtsfähige Personengesellschaften Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
Jeder WB ist Zeichnungsberechtigter. Hier ist kein zusätzlicher Handlungsbedarf gegeben.

Weiter Bevollmächtigte sind analog zum WB zu identifizieren. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage einer Kopie der Vollmacht nachzuweisen. Die Vollmacht ist an keine Form gebunden.

Die Identifikation von Zeichnungsberechtigten erfolgt analog zur natürlichen Person (siehe WB Einzelunternehmen) zzgl. der Vorlage der entsprechenden Vollmacht. Dies gilt für alle Zeichnungsberechtigten.

Folgende Ausnahmen ergeben sich in dem Fall, das der Zeichnungsberechtigte in einem amtlichen Register eingetragen ist und dieser Eintrag im vorgelegten aktuellen Registerauszug belegt wurde:

Prokurist:

Die Vorlage einer Vollmacht entfällt durch den vorgelegten Eintrag in einem amtlichen Register. Geschäftsführer:

Zu erhebende Daten analog zur Identifikation des WB.

Ausweiskopie erforderlich. Ohne Verifikation.

Die Vorlage einer Vollmacht entfällt durch den vorgelegten Eintrag in einem amtlichen Register.